Seit 2016 drohen Unternehmen in Deutschland Vorauszahlungen von Urheberrechtsabgaben auf Geräte und Speichermedien in Form einer gerichtlich angeordneten Sicherheitsleistung. Dazu kann es bei Produkten kommen, über deren Abgabepflicht als solcher oder die Tarifhöhe keine Einigung besteht. Es ist sonst in Deutschland vorgesehen, dass Tarife und Geltungsbereich ausgehandelt und vertraglich vereinbart werden. Die Verhandlungen ziehen sich jedoch teilweise über viele Jahre hin. Werden Vorauszahlungen angeordnet, dann wirkt sich das auf die Bereitschaft zu Verhandlungen und den Verlauf stark aus. Die neue rechtliche Möglichkeit sollte den Verwertungsgesellschaften ein wirkungsvolles Instrument zum Vollzug verschaffen.
Es wurde nicht erwartet, dass diese Maßnahme in der Praxis häufig angewendet wird, oder dass sie wirksam sein kann. Dem entsprechend entschied die deutsche Schiedsstelle jetzt gegen einen Antrag der Verwertungsgesellschaft an einen Hersteller von MP3- und MP4-Playern (Aktenzeichen Sch-Urh 151/16). Es sind jedoch eher formaljuristische Gründe, die für die Zurückweisung des Antrags sorgten. Der Vorgang zeigt, dass die ZPÜ von der Möglichkeit Gebrauch macht und strittige Tarifforderungen durchsetzen wird. Die so genannte Sicherheitsleistung ist wohl kein zahnloser Tiger.
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