Während viele Lieferanten von Erzeugnissen die Brexit-bedingten Umstellungen in ihre Prozesse integrieren müssen, sind viele Einzelfragen dazu noch unklar. Tatsächlich wird sich erst noch herausstellen, wie genau und an welchen Stellen sich die britische von der kontinentalen Version von REACH unterscheidet.
Das betrifft zum Beispiel die Frage nach der Entsprechung der SCIP-Datenbank für besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen. Andere Punkte sind jedoch durchaus klar. Wenn auch in manchen Fällen in unerwarteter Weise.
Dazu gehört die Frage der Anwendung eines wichtigen Urteils des Europäischen Gerichtshofs, das sich auf Art. 33 REACH im Fall sogenannter komplexer Produkte bezieht (EuGH vom 10. September 2015, C 106/14). Das Urteil ist die verbindliche Auslegung der Bezugsgröße besorgniserregender Stoffe in Erzeugnissen. Es legt fest, dass Teilerzeugnisse eben auch Erzeugnisse sind, und diese somit als Referenzwert für die Berechnung des Gehalts problematischer Stoffe herangezogen werden. Diese Auslegung einer EU-Instanz gilt auch für den britischen Markt. Denn die EU-REACH-Verordnung wurde für die Teile beibehalten, auf die sich dieses Gerichtsurteil bezieht.
Großbritannien gehörte nicht zu den Ländern, die diese Entscheidung des EuGH herbeigeführt haben. Außerdem sieht es das britische Rechtssystem vor, per einzelner Verordnungen Anpassungen am Regelwerk von REACH vorzunehmen. Doch die Hauptaufgabe für Lieferanten von Erzeugnissen, die Pflicht zur Übermittlung von Informationen über Stoffe in ihren Produkten, wurde direkt in die britische REACH-Verordnung übernommen.
Allerdings ist hinzuzufügen, dass die zugrundeliegende EU-Liste besorgniserregender Stoffe nur in ihrer Form übernommen wurde, wie sie am 31. Dezember 2020 bestand. Alle seitdem erfolgten Änderungen werden nicht automatisch in UK REACH übernommen. Das bedeutet, dass jedes Unternehmen, das Produkte sowohl in der EU als auch im Vereinigten Königreich auf den Markt bringt, in Zukunft trotzdem unterschiedliche Rechtssysteme kontinuierlich überwachen und die jeweiligen Verpflichtungen erfüllen muss.
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