In Österreich entschied nun auch der Oberste Gerichtshof, dass Cloud-Speicherungen unter das System der Urheberrechtsabgaben fallen. Damit sind alle Instanzen durchlaufen. Für die Anbieter führt kein Weg mehr daran vorbei, die entsprechenden Abgaben in die Leistungspakete einzurechnen, an die zuständigen Stellen regelmäßig zu berichten und die Abgaben abzuführen.
Die gerichtliche Auseinandersetzung drehte sich um die Frage, ob eine gerechte Vergütung auch für Speicherungen von urheberrechtlich geschützten Inhalten in der Cloud gilt. Wie in fast allen anderen europäischen Ländern sind auch in Österreich bisher Geräte wie Smartphones, Tablets und Computer sowie Speichermedien wie USB-Sticks und Festplatten abgabepflichtig. Doch es blieb fraglich, ob sich die gesetzlichen Vorgaben für physische Produkte auch auf Cloudspeicherungen erstrecken.
Natürlich in eher grundsätzlicher, und damit abstrakter Weise hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) dies bereits 2022 klargestellt: Die Speicherung in der Cloud sollte urheberrechtlich abgegolten werden. Denn das gesetzlich zulässige legale Kopieren geschützter Inhalte durch Privatpersonen setzt eine angemessene Vergütung voraus. Diese Vergütung würde jedoch für die nachweislich immer häufiger genutzte Cloud-Speicherung nicht erhoben, wenn nur die lokale physische Speicherung berücksichtigt würde. Daher müssen Mitgliedstaaten, die das private Kopieren zulassen, auch für eine angemessene Vergütung sorgen.
In Deutschland kapriziert sich die Diskussion auf den Wortlaut des Gesetzes. Der knüpft die Abgabepflicht an Geräte – und die sind bereits abgabepflichtig. Doch letztlich wird es auf das tatsächliche Nutzerverhalten ankommen bei der Anfertigung von Privatkopien. Somit können Cloud-Speicher wohl schon mittelfristig nicht unberücksichtigt bleiben.
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