Vier Richtlinien, das so genannte „Circular Economy Package“ bilden, wurden am 14. Juni 2018 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie traten am 4. Juli 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.
Mit den Richtlinien werden die folgenden Richtlinien des europäischen Abfallrechts geändert:
– Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle
– Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
– Richtlinie 2006/66/EG über Akkumulatoren und Altbatterien und Altakkumulatoren
– Richtlinie 2012/19/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
– Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge
– Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien
Die neue Gesetzgebung stärkt die „Abfallhierarchie“, d.h. sie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um Vermeidung, Wiederverwendung und Recycling gegenüber Deponierung und Verbrennung zu priorisieren und so die in die Kreislaufwirtschaft einzusteigen.
Neben einer erhöhten Abfallvermeidung sind höhere Verwertungsquoten vorgesehen: Beispielsweise erhöhen sich die Sätze für Verpackungsabfälle wie folgt: Ab 2025 werden 65% und ab 2030 70% recycelt. Für Kunststoffverpackungen gilt bis 2025 eine Recyclingquote von 50%, bis 2030 von 55%.
Darüber hinaus gibt es Wiederverwendungsziele für Textilien, Elektroaltgeräte und Sperrmüll. Bis 2025 sollen 5% wiederverwendet werden, bis 2030 mindestens 15%.
Auch der Anteil der wiederverwendeten Verkaufs- und Transportverpackungen, die in Verkehr gebracht werden, muss erhöht werden.