Ende Februar haben EU-Parlament und Ministerrat dem Entwurf einer Geoblocking-Verordnung zugestimmt, die sodann am 22. März in Kraft trat. Es besteht eine 9-monatige Übergangsfrist, ehe die Regelung am 03. Dezember 2018 verbindlich wird.
Was ist Geoblocking?
Beim Geoblocking werden Online-Kunden gehindert, Waren oder Dienstleistungen über eine Webseite in einem anderen Mitgliedstaat zu bestellen und zu erwerben. Die Herkunft des Bestellers wird anhand der IP-Adresse ermittelt. Der Kunde kann dann entweder den Bestellvorgang nicht durchführen oder wird auf eine andere Webseite (bspw. die seines Herkunftslandes) umgeleitet.
Was ist das Ziel der Verordnung?
Mit der neuen Verordnung soll verhindert werden, dass Verbraucher und Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen in einem anderen EU-Staat erwerben, in Bezug auf Verkaufs- oder Zahlungsbedingungen benachteiligt werden.
Bestehen Ausnahmen vom Geoblocking-Verbot?
Dienstleistungen, die hauptsächlich darin bestehen, dass der Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Inhalte und deren Nutzung ermöglicht wird (Musikstreamingdienste, E-Books, Online-Spiele), sind vom Geltungsbereich derzeit noch ausgenommen.
Was wird konkret geregelt?
- Anbietern ist es untersagt, den Zugang von Kunden zu ihrer Online-Schnittstelle aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung durch technische Mittel oder auf anderem Wege zu sperren oder zu beschränken.
- Anbietern ist es untersagt, Kunden auf eine andere Online-Schnittstelle mit anderen Inhalten umzuleiten, es sei denn der Kunde stimmt vorher ausdrücklich zu.
- Anbieter dürfen keine unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden.
- Anbietern ist es untersagt, unterschiedliche Zahlungsbedingungen für den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen anzuwenden.
- Anbieter dürfen jedoch Waren und Dienstleistungen verkaufen und müssen diese nicht selbst oder in ihrem Auftrag grenzüberschreitend in den Mitgliedstaat des Kunden zustellen.