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02

Dez 2024

Immer noch ein Flickenteppich: Anwendung der Mehrwertsteuer auf Urheberrechtsabgaben

On 02 , Dez 2024 | In | By Wolfram Kühn

Aktuell stehen gleich mehrere Aspekte des französischen Systems für Urheberrechtsabgaben auf dem Prüfstand. Während die Verbraucherschutz- und Kontrollbehörde DGCCRF (Direction Générale de la Concurrence, de la Consommation et de la Répression des Fraudes) des Wirtschaftsministeriums die Finanzströme prüft, hat sich die Generaldirektion für öffentliche Finanzen DGFIP (Direction Générale des Finances Publiques) des Finanzministeriums noch einmal der Frage der Mehrwertsteuer angenommen. Was wie ein eher nüchterner Verwaltungsvorgang aussieht, birgt brisante Ergebnisse. In beiden Fällen geht es um viel Geld, das Verbraucher aufbringen und Verwertungsgesellschaften ausschütten, also verteilen. Dazwischen stehen die Unternehmen mit ihren Bemühungen, weiterhin rechtskonform zu handeln.

  • Bei den Prüfungen der DGCCRF geht es unter anderem um die Rückerstattung von Urheberrechtsabgaben für gewerbliche Nutzer. Eine Überprüfung des Prozesses erscheint notwendig, weil die Abgaben erst einmal auf alle Produkte angewendet werden. Öffentliche Stellen, Institutionen und auch Unternehmen können sie aber – in Frankreich ebenso wie in anderen Ländern – nach dem Kauf der Produkte zurückfordern. Dieser Prozess funktioniert seit vielen Jahren nicht wie er soll.
  • Aus den Prüfungen der DGFIP geht eine Grenzziehung bei der Berechnung der Mehrwertsteuer hervor, die weit reichende Fragen aufwirft. Im Einklang mit Europäischer Rechtsprechung bestätigt die DGFIP, dass die Mehrwertsteuer nicht den Rechteinhabern zusteht. Wohl aber darf sie in allen Rechnungsstellungen für abgabepflichtige Produkte angewendet werden. Diese Interpretation eines keineswegs neu ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs erscheint mindestens eigenwillig. Nach bisher bestehender Auslegung des Urteils darf die Abgabe nicht auf den Produktpreis aufgeschlagen werden, bevor die Mehrwertsteuer angewendet wird (sondern hinterher). Andernfalls bleibt ein Betrag – in Frankreich genau 20 Prozent der Abgabe selbst – sozusagen vakant. Er wird nicht von den Verwertungsgesellschaften in Vertretung der Rechteinhaber in Rechnung gestellt.

1cc berichtete schon mehrfach über die Anwendung der Mehrwertsteuer auf Urheberrechtsabgaben in der Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs. Das Urteil hätte eigentlich Klarheit schaffen sollen. Ganz offensichtlich verfehlt das Urteil jedoch diese Wirkung, bis heute.

Bei Fragen zu den unterschiedlichen Kennzeichnungs- und Informationspflichten nach nationalen und europäischen Vorschriften für Hersteller, Importeure und Händler kommen Sie gerne auf uns zu.

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