Am 28. August 2019 hat die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS) ihre Mitglieder darüber informiert, dass sie einen Antrag auf behördliche Zulassung als herstellereigenes System im Sinne § 7 des Batteriegesetzes (BattG) einreichen werden.
Bislang ist GRS als Gemeinsames Rücknahmesystem gemäß § 6 BattG tätig. Als solches ist GRS zur Rücknahme aller Gerätebatterien verpflichtet, die an öffentlichen Sammelstellen erfasst werden. Und dies gilt unabhängig davon, ob die Hersteller der Batterien Mitglieder bei GRS sind oder bei einem der herstellereigenen Rücknahmesystemen angeschlossenen sind.
Diese Situation hat in den letzten Jahren zu einer finanziellen Schieflage zwischen GRS und den herstellereigenen Rücknahmesystemen geführt, da GRS die Entsorgungskosten für alle zurückgenommenen Batterien tragen muss.
GRS möchte daher zukünftig als herstellereigenes Batterierücknahmesystem fungieren. Da die Kosten für die Rücknahme und das Recycling aller gesammelten Batterien zwischen den herstellereigenen Systemen anhand deren Marktanteils berechnet und aufgeteilt werden, wäre somit Wettbewerbsfähigkeit hergestellt.
Vor diesem Hintergrund hat GRS angekündigt, die Entsorgungskostenbeiträge für Batterien bei ihren Mitgliedern zu senken.
Die Novelle des Batteriegesetzes, die im Jahr 2022 in Kraft treten soll, wird voraussichtlich weitere Verbesserungen hinsichtlich der Aufteilung der Entsorgungskosten zwischen den Rücknahmesystemen enthalten.