Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine wichtige Frage zu Urheberrechtsabgaben geklärt: Wer privat Werke in seiner Cloud speichert, schuldet den Urhebern, Produzenten und Künstlern die Urheberrechtsabgabe. Die Auslegung des EuGH zu dieser Frage erschien wie erwartet heute (C-433/20). 1cc berichtete letzten September über den Schlussantrag des Generalanwalts, der das bereits voraussehen ließ.
Das Urteil kann als wegweisend verstanden werden, da die Cloud-Speicherung sich stark entwickelt. Demgegenüber nimmt die schon als herkömmlich zu bezeichnende lokale Speicherung von Bildern, Texten und Musik auf CD-Rohlingen, Festplatten oder PCs stetig ab. In fast allen europäischen Ländern wird jedoch die Urheberrechtsabgabe nur auf Speicher in Endgeräten wie Handys, Computern und Tablets sowie auf Trägern wie USB-Sticks, CD-Rs oder Speicherkarten erhoben. Die Höhe der Abgabe hängt meist von der Größe des Speichers ab. Entscheidend ist auch, ob überhaupt und in welchem Umfang das Gerät oder das Speichermedium für die Anfertigung so genannter Privatkopien tatsächlich genutzt wird. Es ist wohl nicht zu erwarten, dass die herkömmliche Form der Nutzung in den kommenden Jahren wieder zunimmt.
Dem trägt nun der EuGH Rechnung. Der Speicherplatz in der Cloud unterscheidet sich in der Funktion nicht von dem auf einem anderen, „beliebigen Träger“. Diese Funktion ist nicht unterschiedlich zu bewerten, je nachdem ob sich die Inhalte in der Cloud oder auf physischen Speichern befinden. Insofern muss eine rechtskonforme Auslegung im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinie Privatkopien in der Cloud berücksichtigen. Das heißt konkret: Der Speicherplatz in der Cloud wird vergütungspflichtig. Über die angemessene Höhe wird es weitere Diskussionen geben.
Kontaktieren Sie uns bei Fragen: copyright@1cc-consulting.com