Die EU-Richtlinie zum „Recht auf Reparatur“ (Richtlinie (EU) 2024/1799) verfolgt in erster Linie das Ziel, die frühzeitige Entsorgung funktionsfähiger Produkte zu reduzieren und Anreize zur Reparatur defekter Produkte für die Verbraucher zu schaffen. Die Mitgliedstaaten müssen die entsprechenden Anforderungen ab dem 31. Juli 2026 anwenden.
Innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungszeit soll eine Ware eher repariert als ausgetauscht werden, sofern die Reparatur wirtschaftlich gleichwertig oder günstiger ist. Entscheidet sich der Verbraucher während der Garantiezeit für eine Reparatur, verlängert sich die gesetzliche Gewährleistungsfrist für das Produkt.
Hersteller bestimmter Produktgruppen (Anhang II der Richtlinie) z. B. Waschmaschinen, Staubsauger, Smartphones und Tablets sind verpflichtet, defekte Geräte auch nach Ablauf der regulären Gewährleistung zu einem angemessenen Preis und in angemessener Zeit zu reparieren. Die Informationen über Reparaturdienstleistungen sollen für die Verbraucher in verständlicher Weise kostenlos zugänglich sein.
Auch wenn nicht alle Mitgliedstaaten die Umsetzung der Richtlinie bis heute abgeschlossen haben, müssen Hersteller und Importeure ihren neuen Verpflichtungen nachkommen oder, solange sie noch nicht festgelegt sind, sich die Klarheit über den Umsetzungsstand zu verschaffen.
Wichtig ist dabei, auf länderspezifische Besonderheiten bei der Umsetzung zu achten. Darunter wären beispielsweise Aspekte wie die Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist über ein Jahr hinaus oder die Schaffung der nationalen Online-Plattform für Reparaturen zu berücksichtigen. Außerdem müssen die an die Verbraucher gerichteten Informationen (sei es auf den Webseiten oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) um die Reparaturdienstleistungen ergänzt werden.
Möchten Sie von unseren Experten bei dieser herausfordernden Aufgabe unterstützt werden?
