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27

Sep 2024

Öffentliche Konsultation der ECHA zu neuen Vorschlägen für SVHC unter REACH

On 27 , Sep 2024 | In | By Arjun Cheran

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat eine öffentliche Konsultation zur Aktualisierung der Kandidatenliste für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) im Rahmen der REACH-Verordnung gestartet. Interessengruppen sind aufgefordert, bis zum 14. Oktober 2024 eine Rückmeldung zu geben.

Bei der Identifizierung von besonders besorgniserregenden Stoffen werden die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes berücksichtigt. Die Öffentlichkeit ist aufgefordert, Erkenntnisse über Verwendungen, Mengen pro Verwendung, Exposition und verfügbare Alternativen mitzuteilen. Der aktuelle Vorschlag zielt darauf ab, sechs neue Stoffe aufgrund ihres hohen Risikoprofils in die SVHC-Liste aufzunehmen.

Die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) wird zweimal im Jahr aktualisiert, und es ist sehr wahrscheinlich, dass diese sechs Stoffe bei der nächsten Aktualisierung hinzukommen werden. Damit wird sich die Gesamtzahl der besonders besorgniserregenden Stoffe von 241 auf 247 erhöhen.

Name

CAS no

Grund für die Aufnahme

Beispiele für die Verwendung

6-[(C10-C13)-Alkyl-(verzweigt, ungesättigt)-2,5-dioxopyrrolidin-1-yl]hexansäure

2156592-54-8

Fortpflanzungstoxisch (Artikel 57c)

Verwendung in Schmierstoffen, Fetten
und Metallbearbeitungs-flüssigkeiten.

O,O,O-Triphenylphosphorothioat

597-82-0

PBT (Artikel 57d)

Verwendung in Schmierstoffen
und Fetten.

Octamethyltrisiloxan

107-51-7

vPvB (Artikel 57e)

Verwendung in Kosmetika, Reinigungsprodukten, Arzneimitteln und Klebstoffen.

Perfluamin

338-83-0

vPvB (Artikel 57e)

Verwendung in der Elektro-, Optik- und Fahrzeugherstellung.

Reaktionsmasse aus: Triphenylthiophosphat und tertiär butylierte Phenylderivate

192268-65-8

PBT (Artikel 57d)

Diese Substanz hat derzeit keine aktiven Registrierungen.

Tris (4-Nonylphenyl, verzweigt und linear) Phosphit

-

Hormonschädigende Eigenschaften (Artikel 57(f) – Umwelt)

Verwendung in Polymeren, Klebstoffen und Beschichtungen.

Wenn diese Stoffe als besonders besorgniserregend eingestuft werden, werden sie auf die Kandidatenliste für eine mögliche Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung gesetzt, die eine Zulassung für ihre weitere Verwendung vorschreibt.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und unterstützen Sie.

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