Am 3. Juli 2021 tritt die Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG2) in Kraft.
Die Novelle umfasst unter anderem:
- Neue Informations- und Nachweispflichten für Letztvertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen wie bspw. Transportverpackungen
- Neue Nachweis- und Dokumentationspflichten über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen von nicht lizensierungsbedürftigen Verpackungen, wie z.B. Transportverpackungen
- Kontrollpflichten für Betreiber elektronischer Marktplätze
- Neue Registrierungspflicht für alle Verpackungen
- Im Ausland ansässige Hersteller können einen AR mit der Erfüllung der Herstellerverpflichtungen beauftragen. Das gilt allerdings nicht für die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Die muss nach wie vor höchstpersönlich durch den ausländischen Hersteller erfolgen.
Es gelten verschiedene Übergangsfristen für einzelne der vorgenannten Bestimmungen.
Sie möchten wissen, ob Sie als Hersteller von den neuen Vorgaben betroffen sind? Dann kontaktieren Sie uns unter: contact@1cc-compliance.com