Weitere Verpflichtungen, die sich aus dem neuen Verpackungsgesetz (VerpackG) ergeben, treten in diesem Jahr in Kraft. Dazu gehören neue Nachweisplichten sowie eine erweiterte Registrierungspflicht.
Neue Nachweispflichten seit 1. Januar 2022Bereits seit dem 1 Januar 2022 unterliegen nun auch Hersteller von sogenannten B2B-Verpackungen, Transportverpackungen sowie auch Umverpackungen Nachweispflichten über die Erfüllung von Rücknahme- und Verwertungsanforderungen. Betroffene Unternehmen müssen jährlich bis zum 15. Mai eine Dokumentation erstellen und diese den zuständigen Behörden auf Nachfrage vorlegen. Dies Verpflichtung betrifft sowohl Erstinverkehrbringer als auch Letztvertreiber.
Ausweitung der Registrierungspflicht ab dem 1. Juli 2022
Bislang waren nur Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen verpflichtet, sich im Verpackungsregister zu registrieren.
Ab dem 1. Juli 2022 müssen sich auch Hersteller von B2B-Verpackungen, Transport-verpackungen und Serviceverpackungen im Verpackungsregister registrieren. Dies betrifft Erstinverkehrbringer aller Verpackungsarten sowie Letztvertreiber von Serviceverpackungen.
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