Die Kontroverse um Urheberrechtsabgaben auf erneuerte (refurbished) Geräte, und damit letztlich auf Gebrauchtgeräte, ist zwar in letzter Zeit etwas in den Hintergrund getreten. Das liegt unter anderem an den Abgabeforderungen an Anbieter und Betreiber von KI-Lösungen, die ebenfalls als Pauschalabgabe kommen sollen. Doch die Forderungen nach Abgaben an die Refurbisher bleiben bestehen, sie werden aktuell sogar vielerorts genau ausformuliert, damit keine Missverständnisse entstehen. Für die Anbieter bleibt es die zentrale Anforderung, erst einmal zu klären, wann beziehungsweise unter welchen Umständen die Abgabepflicht für ein Produkt entsteht.
Was begründet die Abgabepflicht?
Manche (EU-) Länder haben es sich in dieser Frage recht einfach gemacht: auf Grundlage der vorhandenen gesetzlichen Regelungen unterschieden sie bei der Erhebung von Urheberrechtsabgaben nicht zwischen dem erstmaligen Inverkehrbringen von Gebrauchtgeräten und dem Inverkehrbringen von Neugeräten. Solange das Gerät nur geeignet ist, Privatkopien anzufertigen, zu speichern, zu vervielfältigen. Doch dabei kann es nicht bleiben. Denn es wird ebenfalls kein Unterschied gemacht zwischen gebrauchtem und erneuertem Gerät. Zudem haben die Abgabenhöhen schon etwas damit zu tun, wie lange ein Gerät im Einsatz ist, das heißt wie viele Privatkopien in einem Geräte-Lebenszyklus angefertigt werden. Durch Refurbishment wird der Lebenszyklus zwar verlängert. Trotzdem wurde die Urheberrechtsabgabe für den PC, das Tablet oder das Smartphone schon einmal bezahlt.
Gerichtliche Durchsetzung
In manchen Ländern kommt man diesem Umstand entgegen, indem ein reduzierter Tarif auf erneuerte Geräte angewendet wird. In Österreich und weiteren Ländern jedoch tritt man dem klar entgegen. Hier wird berücksichtigt, worin genau das Refurbishment besteht, und wo das Gerät als Neugerät zum ersten Mal verkauft wurde. Neben der Vermarktung wird also berücksichtigt, ob es sich um ein echtes Refurbishment handelt, mit Austausch wichtiger Komponenten, oder ob lediglich ein Gebrauchtgerät durch Reinigung und Funktionstests weiterverkaufsfähig gemacht wird. Je nachdem wird gar keine Abgabe oder die volle Abgabenhöhe gefordert, ohne Abschlag.
Die Forderungen werden auch eingeklagt. Eine ganze Reihe gerichtlicher Durchsetzungen in diesem relativ jungen Compliance-Bereich kommen zur Entscheidung. So hat das Berufungsgericht in Den Haag kürzlich der Klage der Niederländischen Rechtevertreter gegen einen Refurbisher vollständig stattgegeben. Allerdings auch erst in der Berufung eines langjährigen Verfahrens – was die Komplexität des Sachverhalts andeutet. Das Urteil beschreibt gut, welche Bedingungen an Vermarktung und Refurbishment erfüllt sein müssen, um eine Abgabepflicht zu begründen. Der verurteilte Refurbisher muss nun rückwirkend für mehrere Jahre, womöglich bis 2019 Auskunft erteilen.
Wenn Sie immer über die Entwicklungen bei den Urheberrechtsabgaben informiert werden möchten, buchen Sie unseren Alert-Service.
