Die Mitglieder der 15. Konferenz der Vertragsparteien (Conference of the Parties COP) der Basler Konvention, die bereits im Juni 2022 in Genf stattfand, haben den sogenannten Ghana-Schweiz-Vorschlag angenommen, der Anfang 2021 vorgelegt worden war.
Die bahnbrechenden Änderungen zielen darauf ab, die Zügel für die grenzüberschreitende Verbringung aller elektronischen Abfälle, ob gefährlich oder nicht, zu straffen.
Zu den bemerkenswertesten Änderungen, die mit dem COP-Beschluss BC-15/18 angenommen wurden, gehört die Hinzufügung eines neuen Eintrags Y49 "Elektro- und Elektronik-Altgeräte, dessen Bestandteile und Komponenten nicht als gefährlich eingestuft werden" in Anlage II der Basler Konvention "Kategorien von Abfällen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern". Dieser Eintrag hat zur Folge, dass nun auch nicht gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte dem PIC-Verfahren (Prior Informed Consent) unterliegen.
Der beschlossene Vorschlag umfasst außerdem:
- die Hinzufügung eines neuen Eintrags A1181 für gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte in Anhang VIII "Abfälle, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie gefährlich sind: unterliegt dem PIC-Verfahren",
- Streichung der bestehenden Einträge B1110 (Elektroschrott) und B4030 (Einwegkameras) in Anhang IX "Abfälle, die als nicht gefährlich gelten und nicht dem PIC-Verfahren unterliegen".
Die Änderungen werden voraussichtlich ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Obwohl der Beschluss BC-15/18 bereits formell angenommen wurde, ist er noch nicht, wie auch die entsprechenden FAQs, auf der Website der Basler Konvention verfügbar.
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