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Apr 2024

Österreichisches Gericht bejaht Urheberrechtsabgaben auf Cloud-Speicher

On 12 , Apr 2024 | In | By Wolfram Kühn

Für Cloud-Dienste müssen nun wahrscheinlich doch Urheberrechtsabgaben bezahlt werden – das wurde von einem deutschen Gericht erst kürzlich verneint. Das österreichische Handelsgericht in Wien entschied jetzt gegen die deutsche Strato AG (Az.: 43 Cg 29/19s – 34). Diese muss umfassend Auskunft geben zu ihren in Österreich seit dem 1. Oktober 2015 angebotenen Cloud-Dienstleistungen. Es geht dabei insbesondere um Privatkunden, die bereitgestellten Speicherkapazitäten und die Vergütung für die Dienstleistung.

Nach der im Februar getroffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts München gegen eine Cloud-Abgabe (Az. 38 Sch 60/22 WG e) war bereits absehbar, dass dieses Urteil für betroffene Unternehmen nicht wirklich hilfreich ist. Zwar entspricht es formalrechtlichen Bestimmungen in Deutschland. Die Frage jedoch, um die es hier geht, kann kaum so eindeutig entschieden werden, wie es das Münchener Urteil erscheinen lässt. Denn die Industrie argumentiert selbst, dass das ebenfalls europa- wie landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende System gerätebezogener Abgaben überholt sei. Unter anderem, weil Inhalte zunehmend in der Cloud gespeichert werden, statt auf Speichergeräten und -medien. Dabei ist es nur eine Randnotiz, dass auch für die Cloud-Speicherung Geräte verwendet werden. Gut belegt ist gleichzeitig die immer stärkere Nutzung und Verbreitung digitaler Inhalte insgesamt. Vor diesem Hintergrund machte der Europäische Gerichtshof (EuGH) schon 2022 den Weg frei für Urheberrechtsabgaben auf Cloud-Speicher. So wirkt es, als würde das Münchener Urteil eine Entwicklung nur verzögern, die in Luxemburg und Wien vorgezeichnet wird.

Während das Urteil aus Wien stringent der Entwicklung folgt, vergrößert das Münchener Urteil die Rechtsunsicherheit für Cloud-Anbieter. Was sie jetzt tun können? Zunächst sollten betroffene Unternehmen, die in diesem Bereich keineswegs ungewöhnliche Rückwirkung der Forderungen berücksichtigen. In Österreich geht es im angesprochenen Urteil um mehr als acht Jahre! Außerdem kann sich jeder Anbieter mit den seit langem bestehenden Abgabesystemen vertraut machen. Dazu gehören die Tarifhöhen, ihre Berechnung, der Geltungsbereich und die Prozesse zur Abwicklung der Verpflichtungen. All das kann für Risikobewertung und Planung herangezogen werden, aus den unterschiedlichen Abgabesystemen der Länder.

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