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Wegweisendes EuGH-Urteil zu Cloud-Urheberrechtsabgaben zu erwarten

Geschrieben von Wolfram Kühn | 01.01.1970 00:00:00

Seit Jahren ist unklar, ob und wie die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke auf virtuellen Serverspeichern für die Entschädigung der Rechteinhaber herangezogen werden kann. Dafür sind die Urheberrechtsabgaben da. Doch bisher gibt es keine Abgabe für die Privatkopie in der Cloud.

 Nur mit den Abgaben auf USB-Sticks, auf PCs oder das Smartphone werden Rechteinhaber derzeit entschädigt. Zur Klärung der Frage, ob auch der Speicherplatz in der Cloud vergütungspflichtig ist, verklagte die Österreichische Verwertungsgesellschaft Austro-Mechana einen Cloud-Speicher-Anbieter. Das Oberlandesgericht Wien legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor. Jetzt hat Generalanwalt Gerard Hogan in dieser Rechtssache seinen Schlussantrag eingereicht.

Seine Aussage liefert die gewünschte Klarheit: Ja, das Recht der Privatkopie und damit das Erfordernis des gerechten Ausgleichs für diese Vervielfältigungen beziehen sich auch auf Cloud-basierte Aufzeichnungsdienste. Die Anforderung sei technologieneutral zu verstehen.

Natürlich gibt es Einschränkungen. So bestätigt der Antrag den grundsätzlichen Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften. Dabei kann es durchaus genügen – wie es der Praxis seit langem und in vielen Ländern entspricht –, das Gerät abgabepflichtig zu machen, das den Zugang zum Netz und damit zum Speicher ermöglicht. Je nach Höhe der Abgabe auf dieses Zugangsgerät ist bereits ein gerechter Ausgleich geschaffen. Tatsächlich sind die Abgabensysteme, ist insbesondere die Höhe der Tarife für Geräte und Speichermedien in Österreich wie in anderen Ländern danach berechnet, einen eben gerechten Ausgleich zu schaffen. Es soll und darf nicht ein Ausgleich in unbestimmter, beziehungsweise nach oben offener Höhe erreicht werden.

Genau hier ist der Schlussantrag nicht nur im wörtlichen Sinn wegweisend. Der EuGH folgt in der Mehrzahl der Fälle den Schlussanträgen des Generalanwalts. Zudem ist jenseits des Antrags und der Prüfung durch den EuGH auf eine unbestreitbare Entwicklung hinzuweisen: es werden immer weniger Kopien auf Geräten und Speichermedien gemacht. Das liegt keineswegs allein an der Möglichkeit zur Cloud-Speicherung. Doch Unternehmen und Industrieverbände belegen seit langem auch mit empirischen Untersuchungen, dass gerätebezogene Abgaben obsolet werden. Die Zahlen spiegeln das: zwar gibt es vielerorts noch Tarife für Speichermedien wie CD-Rohlinge oder Audio-Cassetten. Aber da diese Formate kaum noch für privates Kopieren verwendet werden, werden durch sie keine ausreichenden Einkünfte für Rechteinhaber mehr generiert. Das wiederum zeigen die immer geringeren Einnahmen der Verwertungsgesellschaften aus dieser Quelle. Nimmt man Speichermedien und auch die Berechnung der Abgabenhöhe für Geräte je nach ihrer Speicherkapazität aus der Kalkulation, dann werden allein die Geräteabgaben womöglich schon in absehbarer Zeit nicht mehr für den gerechten Ausgleich sorgen. Dann wird wohl die Cloud-Speicherung berücksichtigt.

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