Es ist eine gute Nachricht für Unternehmen: Das vielbeachtete EuGH-Urteil „bluechip“ (C-822/24) bestätigt den Kern der urheberrechtlichen Pauschalabgabenpflicht. Diese Pflicht besteht nur dann, wenn wahrscheinlich ist, dass die Geräte und Speichermedien für private Kopien genutzt werden. Nun ist die Feststellung weder neu noch überraschend, sie wurde in der Rechtsprechung immer wieder bestätigt. EU-Mitgliedsstaaten und weitere Länder haben dafür Ausnahme- und Rückerstattungsregeln für Urheberrechtsabgaben vorgesehen. Was macht eine erneute Bestätigung dieses Prinzips also überhaupt notwendig?
Umsetzung in der Praxis
Das Prinzip scheint klar: Wenn ein Anbieter oder dessen Endkunde nachweist, dass die Geräte in einem beruflichen Umfeld genutzt werden – beispielsweise wenn ein Unternehmen oder eine Gemeinde PCs für ihre Mitarbeiter beschafft –, kommen Ausnahmen oder Rückerstattungen in Frage, da die Wahrscheinlichkeit einer Privatkopie geringer ist. Die Beantragung dafür oder die Anwendung lediglich reduzierter Tarife sind in der Praxis jedoch problematisch. Ebenso wie bei vielen anderen Compliance-Anforderungen sind die Regelungen zu Freistellung, Ausnahme und Rückerstattung von Urheberrechtsabgaben europaweit sehr unterschiedlich ausgestaltet. So unterschiedlich, dass es sie in manchen Fällen gar nicht gibt!
Darüber hinaus ist eine Rückerstattung von Abgaben oft schwer zu erreichen. Genau hier setzen die genannten Urteile an, ebenso wie einige nationale Initiativen: Auch dort, wo es eine klare Unterscheidung für Verkäufe von PCs, Smartphones oder Kopierer an private oder professionelle Endanwender gibt, bleiben Beantragung und Nachweisführung dem Anbieter überlassen. Die Verfahren für Freistellung oder Erstattung sind aufwändig und kompliziert. Und manchmal auch gar nicht bekannt. So kommt es, dass beispielsweise in Frankreich in 2024 lediglich 5 Mio. Euro von einem geschätzten Volumen von 50 bis 70 Millionen Euro an Rückerstattungsansprüchen geltend gemacht wurde.
Der Aufwand lohnt sich
Seit vielen Jahren unterstützt die 1cc GmbH international tätige Hersteller und Distributoren, IT-Dienstleister und Systemhäuser bei der Beantragung von Ausnahmen, bei der Freistellung ganzer Einheiten oder auch einzelner Produkte sowie bei der Rückerstattung von Urheberrechtsabgaben. Die alltägliche, praktische Anwendung jeweils geltender nationaler Regelungen bestätigt, dass es sich dabei um eine hohe Anforderung handelt. Nicht nur unterscheiden sich die Verfahren zu Freistellung und Rückerstattung erheblich zwischen den Ländern. Sondern es unterscheiden sich auch die Grundlagen dafür, sie überhaupt geltend zu machen. So gibt es oft keine Möglichkeit einer grundsätzlichen Ausnahme von vornherein, sondern nur der Rückerstattung im Nachhinein. Außerdem bestehen für das eine wie das andere in vielen Fällen nicht einmal standardisierte Vorgehensweisen, sondern es handelt sich um individuelle Antragsverfahren.
Dabei geht es ja eher um große Volumen, und damit um viel Geld. Denn Unternehmen oder öffentliche Auftraggeber beschaffen typischerweise größere Stückzahlen, nicht einzelne Geräte. So profitieren grundsätzlich alle verpflichteten Unternehmen davon, dass das bluechip-Urteil die Notwendigkeit zur Unterscheidung von privater und professioneller Nutzung noch einmal betont.
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