Zwar bestätigt das höchste deutsche Gericht mit Beschluss vom 17. Juli 2025 (BGH, Az. I ZB 82/24) noch einmal seine Auffassung, dass Anbieter von Cloud-Diensten nicht zur Zahlung einer Urheberrechtsabgabe verpflichtet sind. Das Gericht macht jedoch selbst deutlich, dass das einer rein formalen Auslegung des Gesetzes entspricht. Dabei kann es kaum bleiben. Denn die Situation für Anbieter ist ebenso unklar wie unsicher. Das gilt in zweierlei Hinsicht: dem Blick in andere Länder, und der bereits im Urteil selbst vorgezeichneten weiteren Entwicklung.
Insofern schafft das BGH-Urteil Klarheit leider nur auf den ersten Blick:
- Noch blieb dem Bundesgerichtshof gar nichts anderes übrig, als das Gesetz wortgetreu auszulegen. In anderen Ländern ist die Ausgangssituation anders, was demnach andere Folgen zeitigt. So entschied das Österreichische Handelsgericht in Wien im letzten Jahr gegen einen deutschen Anbieter für Cloud-Speicher. Dieser muss umfassend Auskunft geben zu seinen in Österreich seit dem 1. Oktober 2015 angebotenen Cloud-Dienstleistungen. In Italien werden sich ebenfalls Abgaben für die Speicherkapazität in der Cloud den Abgaben für Geräte hinzugesellen. Selbstverständlich prüfen weitere Länder in der EU und darüber hinaus die Cloud-Abgabe, und sie werden sie durchsetzen. Das ist unmittelbar relevant für die meisten, und vor allem alle größeren Anbieter, die ihre Leistungen länderübergreifend anbieten.
- Dessen scheint sich das Gericht bewusst. Es stellt nämlich nicht das Prinzip in Frage: Grundsätzlich „haben Urheber für die bei der Nutzung von Cloud-Speichern erfolgenden Vervielfältigungen […] Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.“ Nur ist es eben auf Grundlage des Gesetzeswortlauts nicht möglich, die „Vergütungspflicht für Privatkopien auf Cloud-Speicher zu erstrecken.“ Hier besteht also ausdrücklich ein Spannungsverhältnis. Dies aufzulösen macht das Gericht dem Gesetzgeber zur Aufgabe. Zudem sollte das ganze Vergütungssystem auf den Prüfstand. Denn Geräte wie Smartphones und PC sind als Zugangsgeräte zur Cloud zu verstehen. Man kann das Urteil so lesen, dass Geräte und Cloud-Speicher eine funktionale Einheit sind, die dann auch hinsichtlich der Abgabenpflicht und -Höhe aufeinander abzustimmen sind. Nur die Vergütung für einzelne Bestandteile hinzuzufügen, ist nicht zulässig. In letzter Konsequenz könnten also Cloud-Speicher doch noch vergütungspflichtig werden, und gleichzeitig manche Geräteabgaben sinken und einige ganz wegfallen.
Was heißt das für die Unternehmen?
Zunächst müssen sich wohl die Anbieter von Cloud-Speichern mit dem Thema Vergütungspflicht für Privatkopien vertraut machen, mit dem sie bisher kaum in Berührung gekommen sind. Es sei denn, sie bieten auch das an, worauf sich die Abgabensysteme bisher beschränken: Geräte und Speichermedien. Hinzu kommt, dass erhebliche Unterschiede bestehen zwischen den Abgabesystemen in ganz Europa und weltweit. Die Abgabenhöhen variieren, die Berechnung dieser Abgaben, der Geltungsbereich, die administrativen Vorgaben zur Abwicklung der Verpflichtungen und vieles mehr.
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