Die Frage, ob Urheberrechtsabgaben als Entschädigung für privates Kopieren auch für gewerblich genutzte Produkte erhoben werden sollen, ist seit jeher umstritten.
Sollen also professionelle Anwender, Behörden oder soziale Einrichtungen diese Abgaben für PCs, Festplatten oder Kopierer zahlen? Sind sie vielleicht nicht zahlungspflichtig oder sollen sie eine reduzierte Abgabe zahlen?
Diese Fragen wurden in Deutschland anders beantwortet als in anderen Ländern. Nun wird sie im Zuge eines Revisionsverfahrens des Bundesgerichtshofs (BGH I ZR 1/24) erneut geprüft und dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Wichtig für Anbieter: Laufende Verfahren wegen der Vergütung in Deutschland sind ausgesetzt.
Deutschland hat eine europaweit einzigartige Lösung gefunden: Professionelle Endnutzer und Behörden sind nicht vollständig von der Entschädigungspflicht befreit. Stattdessen zahlen sie einen reduzierten Tarif für die entsprechenden Geräte. Dies erscheint eher als fiskalischer Kompromiss denn als klarer Rechtssatz. Die Berücksichtigung der Nutzung und die unterschiedlichen Tarife für ein und dasselbe Gerät bedeuten für die Anbieter zudem einen höheren administrativen Aufwand.
Ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs sollte schon vor vielen Jahren Klarheit in der Frage der Abgabepflicht bei gewerblicher Nutzung schaffen. Das EuGH-Urteil im Fall Padawan vom 20. Oktober 2010 stufte es als EU-rechtswidrig ein, wenn eine Abgabe unterschiedslos auf Endverbraucher und juristische Personen erhoben wurde, unabhängig vom Zweck der Kopien (der im Fall juristischer Personen nicht der private Gebrauch war). Bis heute besteht jedoch kaum Klarheit in der Umsetzung bei der urheberrechtlichen Abgabenpflicht. Die Umsetzung des EuGH-Urteils in Deutschland kann als eigenwillig bezeichnet werden. Aber auch in anderen Ländern gibt es komplexe Ausnahmeregelungen, wie in Schweden oder den Niederlanden, und die Situation in Frankreich wird aktuell durch das Wirtschaftsministerium geprüft.
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