Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Cloud-Speichern vom März 2022 wurde von verschiedenen Seiten mit unterschiedlichen Betonungen interpretiert. Die Interpretation der deutschen Verwertungsgesellschaften ist jetzt jedoch klar: sie machen Ansprüche gegen Cloud-Anbieter geltend. Genau wie für alle handelsüblichen USB-Sticks und Festplatten werden künftig Nutzer auch für virtuellen Speicherplatz eine urheberrechtliche Pauschalabgabe zahlen. Eine Einigung mit den Anbietern von online-Speicherplatz wurde in die Wege geleitet, in Deutschland geschieht das per so genanntem Gesamtvertragsverfahren. Die Unternehmen werden in nächster Zeit Post erhalten.
Der EuGH klärte mit dem Urteil C-433/20 in Sachen Austro-Mechana ./. Strato AG eine wichtige Frage zu Urheberrechtsabgaben: Genauso wie die lokale Speicherung von Bildern, Texten und Musik auf Hardware ist auch der Speicherplatz in der Cloud vergütungspflichtig. Nun wird dieses Prinzip in die Praxis umgesetzt. Dabei wird voraussichtlich um Tarifhöhen, die Berechnung der Tarife und Rahmenbedingungen für die Erfüllung der Verpflichtungen (Meldeformat, Inkasso, Audit) etc. heftig gerungen. Da die Abgaben rückwirkend bis 2019 verlangt werden, wird wohl auch das ein Verhandlungspunkt sein.
Die Höhe der Abgabe für den virtuellen Speicherplatz steht noch nicht fest. Um das festzulegen müssen in Deutschland bestimmte verfahrensrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Ungeachtet dessen holen die Verwertungsgesellschaften ab sofort umfassende Informationen zu Angeboten und Leistungen ein. Die Cloud-Anbieter sollen Auskunft erteilen zu Anzahl und Laufzeit der Verträge, zur angebotenen Speicherkapazität, zur zulässigen Anzahl registrierter Nutzer, und natürlich zu den Preisen. Zur Orientierung bei der Tarifhöhe seien die festen Abgaben für Speicherkarten und externe Festplatten in Deutschland genannt – sie liegen aktuell bei 30 Cent beziehungsweise mehr als vier Euro pro Stück.
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