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Deutsches Gericht verneint Urheberrechtsabgaben auf Cloud-Speicher

Geschrieben von Wolfram Kühn | 27.02.2024 06:57:51

Für Cloud-Dienste müssen keine Urheberabgaben bezahlt werden. Das entschied das Oberlandesgericht München nach einer Klage der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und von ihr vertretener Verwertungsgesellschaften gegen Dropbox (Az.: 38 Sch 60/22 WG e). Cloud-Dienste sind laut dem Urteil keine vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräte oder Speichermedien im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Darunter fielen nur Geräte wie Festplatten oder SD-Karten. Das Gericht hat die ZPÜ-Klage daher abgewiesen und folgt der von Dropbox vertretenen Linie.

Leider trägt das Urteil nicht zur Klärung eines kontroversen Sachverhalts bei. Stattdessen wirft es Fragen auf, die in allen EU-Ländern beantwortet werden müssen. Die Position der Verwertungsgesellschaften  zur Cloud-Abgabe war stets klar. Sie entspricht einem Urteil aus 2022 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Fall der österreichischen Verwertungsgesellschaft Austro-Mechana gegen den Provider Strato. Demnach bestehen Vergütungsansprüche für Privatkopien prinzipiell auch in der Cloud. Mit dem Urteil des Münchner Gerichts steht für Unternehmen nun in Frage, wie die Situation zu beurteilen ist.

Die Position für eine Cloud-Abgabe erscheint schlüssig. Denn es ist vielfach belegt, dass der einzelne Nutzer lokal kaum noch bzw. immer weniger Inhalte speichert. Gleichzeitig nimmt die Nutzung und Verbreitung digitaler Inhalte stark zu. Allein der Konsum von Audiostreams ist in Deutschland innerhalb von zehn Jahren um das 35-fache gewachsen. Doch der Nutzer speichert die Inhalte jenseits der heute vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräte oder Speichermedien in der Cloud, und er nutzt Streaming-Dienste. Die für den Zugang zu den Diensten verwendeten Geräte – Mobiltelefon, Tablet oder PC – geben kaum noch Aufschluss über den Umfang der Nutzung. Dafür war lange Zeit die Speicherkapazität des Geräts ein zuverlässiger Indikator, die heute kaum noch erforderlich ist. Inzwischen liegen europaweit die Geschäftsberichte vieler Verwertungsgesellschaften für 2023 vor, die rückläufige Einnahmen aus den Geräteabgaben belegen.

So ist es eine absolut folgerichtige Entwicklung, dass die Abgabensysteme fortlaufend neuen Produkten, neuen Geräteeigenschaften, dem Nutzungsverhalten und auch parallelen Entwicklungen wie dem Ausbau von Datenübertragungsgeschwindigkeiten und Bandbreiten angepasst werden. Diese Anpassung läuft der Technologie sowieso immer hinterher. Die Rechteinhaber und ihre Vertreter begrüßen daher, wenn sie nicht auch noch durch Urteile wie dem des OLG München behindert wird. Sie sehen in dem Urteil den Anlass, jetzt mit klaren gesetzlichen Regelungen eine Cloud-Vergütung zu realisieren. Diese Regelung müsse eine funktionale und technologieneutrale Auslegung erlauben, um eine angemessene Entschädigung zu erreichen und dauerhaft zu sichern.