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EU - Urheberrechtsabgaben auch für gebrauchte Produkte

Geschrieben von Wolfram Kühn | 03.06.2019 09:43:00

Werden PCs, Tablets oder Mobiltelefone nach Reparatur oder Aufarbeitung neu auf den Markt gebracht, können Urheberrechtsabgaben für diese gebrauchten Produkte erhoben werden. Auch bei Leasingverträgen stellt sich die Frage, ob jedes neue Gerät während der Vertragslaufzeit erneut abgabepflichtig ist. Diese spezifischen Zahlungsverpflichtungen erscheinen manchem Anbieter überraschend, sie gelten nicht in allen EU-Staaten und sind nicht immer deutlich rechtlich begründet.

Im Gegenteil, die Verpflichtung ist rechtlich umstritten: Einerseits regelt nationales Recht oft nicht die Zahlungsverpflichtung für aufgearbeitete oder aus Leasing-Verträgen zurückgenommene Produkte. Andererseits kommen diese gebrauchten Produkte mit der gleichen Funktionalität wie die Originalprodukte auf den Markt. Der Käufer kann urheberrechtlich geschützte Werke nutzen und reproduzieren, so dass der Rechteinhaber entschädigt werden muss.

Dementsprechend wendet sich die zuständige deutsche Verwertungsgesellschaft aktuell direkt an betroffene Unternehmen. In einem Schreiben fordert sie Abgaben für gebrauchte PC, Mobiltelefone und Tablets. Die Verwertungsgesellschaft verweist dabei auf das Gesetz. Bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche ist aber auch die Vertragssituation der meisten Anbieter zu berücksichtigen. Daher sollte jeder Empfänger eines Briefes den Anspruch zunächst sorgfältig und individuell prüfen, bevor er ihn erfüllt.