Mit dem Jahreswechsel treten in zahlreichen Ländern neue, geänderte Tarife für Urheberrechtsabgaben in Kraft. Die (mehr oder weniger) regelmäßige Revision von Geltungsbereich und Tarifhöhen kommt in Dänemark, der Schweiz oder den Niederlanden erwartet. Die Überprüfung ist vorgesehen, sie kann sich nach üblichen Marktdaten richten, wie zum Beispiel den durchschnittlichen Produktpreisen. Auch neue oder regelmäßig zu Jahresbeginn geforderte formale Anforderungen sind jetzt zu berücksichtigen. So wurden im vergangenen Jahr neue online-Portale für die Mengenmeldungen eingerichtet, es gibt neue Meldeformulare, beispielsweise in Kroatien und Rumänien, und in Deutschland steht jetzt der Termin für die von der Abgabepflicht befreienden so genannten Händlermeldungen an.
Viele Tarifanpassungen und formale Anforderungen sind in diesem Bereich also Routine. Es muss sich dabei nicht gleich um die Revision des gesamten Tarif-Katalogs handeln. Auch Änderungen und Anpassungen im Detail sind relevant. Es ist aber keinesfalls zu erwarten, dass das weitreichend kommuniziert wird. Für Unternehmen erscheint ein engmaschiges Monitoring deshalb empfehlenswert.
Das gilt erst recht für eher unerwartete Neuerungen, zu denen der zwischen Verwertungsgesellschaften und Industrievertretern ausgehandelte Gesamtvertrag in Österreich gehört. Dieser trat zum 1. Januar in Kraft. Der Katalog der Urheberrechtsabgaben blieb über eine vergleichsweise lange Zeit stabil. Doch auch in Österreich muss das Abgabesystem den technologischen Entwicklungen angepasst werden. Deshalb wurde im vergangenen Jahr über die Abgabepflicht neuer beziehungsweise zusätzlicher Produkte verhandelt, wie Spielkonsolen und VR-Brillen. Auch Abgaben auf Cloud-Speicher und refurbished Geräte stehen auf der Agenda. Nun wurden zunächst die bestehenden Tarife vollständig überarbeitet und per Vertrag vereinbart.
Ein weiteres großes Thema in 2025 wird die Nutzung Künstlicher Intelligenz (KI) sein. Hier besteht seit August 2024 die EU-Verordnung „zur Festlegung harmonisierter Vorschriften über Künstliche Intelligenz“, die die Einhaltung europäischen Urheberrechts verlangt. Weitere Konkretisierungen der Verordnung gelten ab 2. Februar und 2. August dieses Jahres. Trotzdem wurde das Urheberrecht bei dieser technologischen Entwicklung noch nicht ausreichend beachtet. Der immer flächendeckendere Einsatz der KI-Toolkits wird von vielen immer noch als „kostenlos“ angesehen, und er verlangt wenig Aufwand, wenig Vorkenntnisse, wenig eigene Kreativität. Doch „kostenlos“ ist der Einsatz keineswegs. Die Kosten entstehen nur an anderer Stelle. Denn die Millionen künstlerischer Werke, mit denen die Anwendung trainiert wurde, haben einen hohen Wert. In den Diskussionen zwischen Urhebern und Nutzern geht es jetzt darum, die Zustimmung zur Nutzung der Werke abzustimmen, und die Nutzung auch zu entschädigen.
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