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15

Aug 2023

Abgabepflichten für wiederaufbereitete Geräte bestanden immer

On 15 , Aug 2023 | In | By Wolfram Kühn

Dass Urheberrechtsabgaben auch auf wiederaufbereitete und erneut vermarktete Mobiltelefone, Tablets, PCs, Festplatten usw. erhoben werden, kommt für viele Unternehmen unerwartet. Es ist aber mittlerweile bekannte Praxis. Auch die 1cc informiert seit langem darüber: Immer mehr Länder positionieren sich klar zu der Frage der Abgabepflicht auf professionell geprüfte, gereinigte und gegebenenfalls reparierte Gebrauchtgeräte. Immer deutlicher weisen die zuständigen Behörden nun allerdings darauf hin, dass das keineswegs als eine neu eingeführte Verpflichtung zu verstehen sei. Sondern dass diese schon immer bestand. Nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften vieler Länder machte es nach geltendem Recht nie einen Unterschied, ob ein Gerät neu oder gebraucht auf den Markt kommt. Solange es nur in den Geltungsbereich der einschlägigen gesetzlichen Regelungen fällt. Wenn also ein Gerät auf den Markt gebracht wird, das Inhalte speichern, kopieren, vervielfältigen kann.

Die französische Verwertungsgesellschaft Copie France betont in ihrer aktuellen Kommunikation, dass Abgaben für wiederaufbereite Produkte in 2021 nicht etwa eingeführt, sondern lediglich ein eigener Tarifkatalog dafür beschlossen wurde. Ähnlich äußern sich die polnischen und schwedischen Stellen. In Deutschland reicht die Forderung nach Abgaben für bestimmte, wiederaufbereitete Produkte nicht zufällig zurück bis 2014. Denn erst seit ungefähr dieser Zeit sind die benannten Geräte auch als Neugeräte abgabepflichtig. Produktspezifische Geräteabgaben beruhen in Deutschland üblicherweise auf einer vertraglichen Einigung zwischen Industrie und Verwertungsgesellschaften. Nun bleibt es zwar vorläufig umstritten, ob sich diese Einigung auch auf wiederaufbereitete Geräte erstreckt (vgl. Position der Kreislauf- und Ressourcenwirtschaft). Es besteht aber gleichzeitig viel Einigkeit in ganz Europa, den schnell wachsenden Markt des Refurbishment auch mit Blick auf das Urheberrecht zu berücksichtigen.

Die Anbieter solcher Produkte – die Refurbisher selbst, spezialisierte Händler und auch spezialisierte Abteilungen der Markenhersteller – haben sich ihrer Verpflichtungen angenommen. Im Einzelfall bedeutet für sie diese Konkretisierung der Forderungen nach Urheberrechtsabgaben für wiederaufbereitete Produkte trotzdem eine weitere Anpassung der Prozesse. Denn sie können nicht etwa ausdrückliche Forderungen der zuständigen Stellen oder die Einführung eines eigenen Tarifsystems für wiederaufbereitete Produkte in diesem oder jenem Land auf sich zukommen lassen. Sie müssen bereits heute prüfen, ob ihre wiederaufbereiten Produkte in einem bestimmten Land und unter dem gewählten Vertriebsweg abgabenpflichtig sind.

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