Wie wir im letzten Artikel gesehen haben, ist die Bestimmung der wirtschaftlichen Akteure im Rahmen der PPWR entscheidend, um die Einhaltung dieser Gesetzgebung zu erreichen. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Begriffe „Hersteller“ und „Erzeuger“ im Sinne der PPWR zwei unterschiedliche Konzepte darstellen: Während der „Erzeuger“ einer der wirtschaftlichen Akteure ist, kann der „Hersteller“ als ein „zusätzlicher Status“ betrachtet werden, den der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber zusätzlich zu seinen Verantwortlichkeiten tragen kann.
Daher endet unser Bemühen, klar zu definieren, welche Verantwortlichkeiten jeder Akteur trägt, nicht mit der Feststellung, welche wirtschaftlichen Akteure sie sind. Es ist auch notwendig herauszufinden, wer den „Herstellerenstatus“ trägt.
Um zu bestimmen, wer in einer bestimmten Konstellation der „Hersteller“ ist, müssen weitere Fakten berücksichtigt werden, wie zum Beispiel:
Wo wird die Verpackung zu Abfall?
Nur wenn sie in diesem Mitgliedstaat zu Abfall wird, existiert ein Hersteller.
Wer hat sie erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bereitgestellt?
Dies ist eine entscheidende Frage, um zu wissen, welcher der wirtschaftlichen Akteure als „Hersteller“ gilt.
Art. 3(15) sieht 5 Szenarien vor, um festzustellen, wer der Hersteller ist.
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