Mit der Entwicklung hin zur sogenannten Verkehrswende stellen Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter und Hoverboards ein attraktives und wachsendes Geschäftsfeld in vielen EU-Ländern dar.
Als elektronisch betriebene Fahrzeuge stellt sich für diese Art von Produkten die Frage, ob Hersteller von den Anforderungen der WEEE-Richtlinie betroffen sind. Die Richtlinie 2012/19/EU sieht eine Ausnahme vom Anwendungsbereich für jene Zweirad-Fahrzeuge vor, die typgenehmigt sind. Angesichts der Vielzahl an Modellen und Eigenschaften dieser Kleinstfahrzeuge lässt sich hinsichtlich der WEEE-Relevanz in der EU keine einheitliche Aussage treffen – vielmehr wird es auf das einzelne Modell und seine Eigenschaften ankommen!
Unabhängig davon, ob ein E-Scooter oder Hoverboard der jeweils nationalen WEEE-Gesetzgebung unterfällt sind die in den Produkten enthaltenen Akkumulatoren in jedem Fall Gegenstand der Richtlinie 2006/66/EU über Batterien und Akkumulatoren.
Mit dem Entwurf einer Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (kurz: eKFV), hat Deutschland zu Beginn des Jahres 2019 eine Zulassung für E-Scooter initiiert, welche mit einer Höchstgeschwindigkeit zwischen 12km/h und 20 km/h betreiben werden können. Hoverboards sind davon derzeit noch nicht erfasst; das BMVI prüft jedoch auch deren Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr.