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PPWR-Kennzeichnung: Warum Unternehmen nicht bis 2028 warten sollten

Geschrieben von Anna Schneider | 30.07.2026, 08:13:29

Was ab August 2026 relevant wird, wann das harmonisierte EU-Label folgt und wie Unternehmen ihre Verpackungsprozesse jetzt vorbereiten.

Am 11. Februar 2025 ist die neue europäische Verpackungsverordnung, offiziell Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR), in Kraft getreten. Sie führt kein einzelnes neues Verpackungslabel mit einem einheitlichen Starttermin ein. Stattdessen werden Identifikationsangaben, harmonisierte Material- und Sortierkennzeichnungen, eine Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen sowie ergänzende digitale Informationen zeitlich gestaffelt eingeführt. Das harmonisierte EU-Sortierlabel soll frühestens 2028 kommen. Da die Verordnung jedoch grundsätzlich bereits ab dem 12. August 2026 anzuwenden ist und ab diesem Zeitpunkt unter anderem Identifikations-, Konformitäts- und Dokumentationspflichten greifen, sollten Unternehmen frühzeitig mit der Umsetzung beginnen.


Was ab dem 12. August 2026 relevant wird

Die allgemeine Anwendung der PPWR bedeutet nicht, dass ab August 2026 jede Verpackung ein neues Sortierlabel tragen muss. Relevant werden jedoch insbesondere die allgemeinen Pflichten der einzelnen Wirtschaftsakteure. Für deren korrekte Einordnung sind vier Fragen entscheidend: Welche Verpackungseinheit liegt vor? Welche Funktion erfüllt sie? Aus welchem Material besteht sie? Und welche Rolle nimmt das Unternehmen in der Lieferkette ein?

Erzeuger müssen dafür sorgen, dass Verpackungen durch eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Element identifizierbar sind. Außerdem sind Name beziehungsweise Marke, Postanschrift und - soweit verfügbar - elektronische Kontaktmöglichkeiten anzugeben. Je nach Größe und Beschaffenheit können Angaben auch über einen QR-Code, einen anderen Datenträger oder ein Begleitdokument bereitgestellt werden.

Importeure müssen ihre eigenen Kontaktangaben ergänzen und die Konformität prüfen. Vertreiber müssen vor der Bereitstellung auf dem Markt unter anderem kontrollieren, ob die einschlägige Kennzeichnung vorhanden ist und Erzeuger sowie Importeur ihre Informationspflichten erfüllt haben.

Für internationale Unternehmen ist die Terminologie wichtig: Der englische Begriff "manufacturer" entspricht in der deutschen PPWR dem "Erzeuger". Der englische "producer" ist dagegen der "Hersteller" im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung.


Das harmonisierte Sortierlabel: frühestens 2028

Das harmonisierte Sortierlabel nach Artikel 12 der EU-Verpackungsverordnung soll Verbraucherinnen und Verbraucher über die Materialzusammensetzung informieren und ihnen die Sortierung erleichtern. Es wird auf Piktogrammen beruhen und leicht verständlich sein müssen. Für bestimmte kompostierbare Verpackungen sind zusätzliche Hinweise vorgesehen.

Die Pflicht zur Anbringung des Sortierlabels beginnt am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der maßgeblichen Durchführungsrechtsakte - je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Der 12. August 2028 ist daher kein garantiertes, sondern das frühestmögliche Startdatum.

Transportverpackungen fallen grundsätzlich nicht unter diese Kennzeichnungspflichten. Das gilt jedoch nicht für Verpackungen, die im Onlinehandel an Endkundinnen und Endkunden versendet werden. Deshalb kann beispielsweise der Versandkarton eines Elektronikprodukts an einen privaten Kunden anders behandelt werden als eine Verpackung, die ausschließlich für den Transport zwischen Unternehmen bestimmt ist.

Für Verpackungen, die Teil eines Pfand- oder Rücknahmesystems sind, gelten zudem besondere Vorschriften.


Mehrweg, freiwillige Angaben und digitale Informationen

Mehrwegverpackungen benötigen ab dem 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach Inkrafttreten des einschlägigen Durchführungsrechtsakts - maßgeblich ist wiederum der spätere Zeitpunkt - ein Mehrweglabel. Ergänzende Informationen, etwa zu Rückgabestellen, Wiederverwendungssystemen und Umläufen, sollen über einen QR-Code oder einen anderen standardisierten offenen Datenträger bereitgestellt werden.

Nicht generell verpflichtend sind Angaben zum prozentualen Anteil an recyceltem Material oder zum Anteil biobasierter Kunststoffe. Werden sie freiwillig verwendet, müssen sie künftig den harmonisierten Spezifikationen und Berechnungsmethoden entsprechen. Darüber hinaus dürfen freiwillig verwendete Symbole und Umweltaussagen bei Verbrauchern keine falschen oder missverständlichen Vorstellungen über die Recyclingfähigkeit, Wiederverwendbarkeit oder die vorgesehenen Entsorgungswege hervorrufen.


Was Unternehmen jetzt tun sollten

Unternehmen müssen heute noch kein unbekanntes Piktogramm drucken. Sie sollten aber die Voraussetzungen für eine zügige Umsetzung schaffen:

  • Verpackungsportfolio erfassen: Verkaufs-, Um-, Transport-, E-Commerce- und Mehrwegverpackungen einschließlich ihrer Komponenten dokumentieren.
  • Rollen klären: Erzeuger, Importeur, Vertreiber und EPR-Hersteller je Lieferkette bestimmen.
  • Daten sichern: Materialzusammensetzung, Verbundmaterialien, Kompostierbarkeit und freiwillig kommunizierte Rezyklat- oder Biobased-Anteile belastbar erfassen.
  • Artwork und IT vorbereiten: Platz für künftige Labels einplanen sowie QR-Code-, Daten- und Freigabeprozesse prüfen.
  • Rechtsentwicklung beobachten: Durchführungsrechtsakte, finale Piktogramme und technische Spezifikationen in das Compliance-Monitoring aufnehmen.

Frühzeitig handeln, später profitieren

Die PPWR-Kennzeichnung beginnt nicht erst 2028. Zwar folgt das harmonisierte Sortierlabel frühestens zu diesem Zeitpunkt, die Identifikations-, Rollen- und Informationspflichten werden jedoch bereits mit der allgemeinen Anwendung der PPWR relevant. Wer jetzt Verpackungsdaten, Zuständigkeiten und Änderungsprozesse ordnet, reduziert späteren Zeitdruck und vermeidet kostspielige Korrekturen an Verpackungen, Lieferantenprozessen und digitalen Systemen.

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