Das „Erste Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes“, das sogenannte „ElektroG3“, wurde am 27. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Das „ElektroG3“ bringt umfangreiche Änderungen für Hersteller und Händler von Elektro- und Elektronikprodukten sowie für die Geräterücknahme mit sich. Für Hersteller ergeben sich weitere Verpflichtungen, zu denen unter anderem die folgenden zählen:
- Verantwortung für bessere Entnehmbarkeit von Altbatterien und Altakkumulatoren
Sie sollen zukünftig nicht nur problemlos, sondern auch „zerstörungsfrei“ vom Endkunden entnommen werden können. Wo dies nicht möglich ist, soll „herstellerunabhängiges Fachpersonal“ diese „mit handelsüblichem Werkzeug“ entnehmen können. Auch müssen Endnutzer besser über die Art der verwendeten Batterie beziehungsweise des Akkus sowie deren sichere Entnahme informiert werden.
- Informationspflichten gegenüber Endkunden
Weitere, detaillierte Informationspflichten für Hersteller wurden darüber hinaus im Gesetz verankert. Sie schließen nun beispielsweise auch die Verpflichtung ein, über Rückgabemöglichkeiten, die Bedeutung der durchgestrichenen Mülltonne oder die Eigenverantwortung der Endnutzer bezüglich der Löschung personenbezogener Daten für ausschließlich im gewerblichen Bereich genutzte Geräte zu informieren.
- Kennzeichnung von B2B-Geräten
Ab dem 1. Januar 2023 müssen auch Elektro- und Elektronikgeräte, die an professionelle Endkunden abgegeben werden, mit der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden.
- Rücknahmekonzepte für B2B-Geräte
Hersteller von B2B-Geräten haben ab 1. Juli 2022 die Verpflichtung, der Stiftung EAR zusammen mit der Registrierung ein Rücknahmekonzept vorzulegen.
Außerdem wird es ab 1. Juli 2022 für Verbraucher möglich, ihre Altgeräte nicht nur in Elektrofachgeschäften, sondern auch im Lebensmittelhandel unentgeltlich zurückzugeben - wenn das Geschäft Elektro- und Elektronikprodukte verkauft und über eine Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern verfügt. Auch Online-Shops müssen die Möglichkeit zur Rückgabe von Altgeräten anbieten. Neu ist auch, dass Betreiber von elektronischen Marktplätzen nur den Herstellern die Nutzung ihrer Plattform ermöglichen dürfen, die ordnungsgemäß registriert sind.