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Ist das wirklich Verpackung? Warum die PPWR genauer hinschaut, als viele denken

Geschrieben von Júlio Junqueira | 21.05.2026 09:33:49

Die Frage, was im Sinne der neuen EU-Verpackungsverordnung PPWR tatsächlich als Verpackung gilt, ist weniger eindeutig, als es auf den ersten Blick scheint.

Die neue europäische Verpackungsverordnung ist bereits in Kraft getreten und wird ab August dieses Jahres in allen Mitgliedstaaten Anwendung finden. Sie bringt zahlreiche neue Anforderungen und Pflichten mit sich, damit Verpackungen künftig als konform gelten können. Insbesondere bei den Nachhaltigkeitsanforderungen ist jedoch eine schrittweise Umsetzung vorgesehen. Dieses Thema werden wir in weiteren Beiträgen noch genauer beleuchten.

Artikel 3 der PPWR definiert, was unter „Verpackung“ zu verstehen ist. Schon dort wird deutlich: Die Definition geht über eine reine Beschreibung von Materialien hinaus, die dazu bestimmt sind, Produkte aufzunehmen, zu schützen, zu handhaben, an einen anderen Wirtschaftsakteur oder Endnutzer zu liefern oder zu präsentieren.

Vor wenigen Wochen hat die Europäische Kommission Leitlinien veröffentlicht, die anhand praktischer Beispiele verdeutlichen sollen, wie die Regelungen aus Artikel 3 auszulegen sind. Besonders interessant ist dabei ein Aspekt: Für die Beurteilung, ob ein Gegenstand als Verpackung gilt, kommt es nicht nur auf das Material selbst an, sondern auch auf den Zweck und die konkrete Verwendung.

Das mag zunächst wie eine sehr technische Detailfrage klingen. In der Praxis hat sie jedoch erhebliche Konsequenzen. Denn die Einordnung entscheidet nicht nur darüber, ob bestimmte Materialanforderungen überhaupt anwendbar sind. Sie beeinflusst auch, welche Rolle ein Unternehmen nach der PPWR einnimmt: Bin ich Lieferant? Erzeuger? Oder möglicherweise Hersteller?

Je nach Antwort können sich die daraus folgenden Pflichten erheblich unterscheiden.


Ein praktisches Beispiel

Unternehmen A verkauft Kartonboxen an Unternehmen B.

Grundsätzlich werden Kartonboxen häufig dazu verwendet, Produkte zu transportieren oder zu schützen. Unternehmen B wird diese Boxen später nutzen, um eigene Produkte zu verpacken.

Die Kartonboxen werden von Unternehmen A für den Transport verpackt. Sie befinden sich in einer größeren Box, sind mit transparenter Kunststofffolie umwickelt, mit Kunststoffbändern gesichert und auf Holzpaletten platziert.

Nachdem Unternehmen B die Lieferung in einem EU-Mitgliedstaat erhalten hat, entfernt es diese Transportverpackung. Anschließend verpackt Unternehmen B seine eigenen Produkte in Kunststofffolie, legt sie in die Kartonboxen und verkauft sie in dem Land, in dem es tätig ist.


Wer ist in diesem Fall Erzeuger im Sinne der PPWR?

Wäre es richtig zu sagen, dass Unternehmen A als Hersteller sämtlicher Verpackungen gilt, einschließlich der verkauften Kartonboxen?

Ganz klar: nein.

Auf den ersten Blick ist zunächst festzustellen, dass Unternehmen A tatsächlich als Hersteller der Materialien gilt, die es für den Versand verwendet hat. Für diese Transportverpackungen muss Unternehmen A daher die entsprechenden Pflichten erfüllen.

Bei den Kartonboxen selbst liegt der Fall jedoch anders.

Zum Zeitpunkt des Verkaufs von Unternehmen A an Unternehmen B erfüllten die Kartonboxen noch keine Verpackungsfunktion im Sinne der PPWR. Zwischen A und B waren sie noch nicht als Verpackung einzustufen. Unternehmen A kann daher für diese Kartonboxen nicht als Erzeuger gelten und erst recht nicht als Hersteller. Unternehmen A ist lediglich Hersteller der Materialien, die es verwendet hat, um die Kartonboxen für den Versand zu verpacken.

Anders ist es, sobald Unternehmen B die Kartonboxen verwendet, um die eigenen Produkte zu verpacken und zu vertreiben. In diesem Moment erfüllen die Kartonboxen die Definition von Verpackung nach der PPWR. Ab diesem Zeitpunkt entstehen auch die entsprechenden PPWR-Pflichten in Bezug auf diese Boxen.

Um diese Pflichten korrekt zu bestimmen, muss sorgfältig geprüft werden, welche Wirtschaftsakteure in der konkreten Konstellation welche Rolle einnehmen.


Die Rollenverteilung im Beispiel

Im Ergebnis wird Unternehmen B in diesem Fall zum Erzeuger der Kartonboxen. Das gilt auch für die Kunststofffolie, mit der es seine eigenen Produkte verpackt.

Unternehmen A ist hingegen nicht vollständig von der PPWR ausgenommen. Es wird in Bezug auf die Kartonboxen als Lieferant einzustufen sein. Auch diese Rolle bringt Verantwortlichkeiten mit sich, wenn auch weniger weitreichende als die Rolle des Erzeugers.

Gleichzeitig kann Unternehmen A in Bezug auf diese Kartonboxen nicht zugleich den Status eines Herstellers innehaben. Die Definition des Herstellers nach der PPWR ist komplex genug, um ihr einen eigenen Beitrag zu widmen.

Zusammengefasst bedeutet das:

Unternehmen A ist Erzeuger der Verpackungsmaterialien, die es verwendet hat, um die Kartonboxen an Unternehmen B zu versenden. Gleichzeitig ist Unternehmen A Lieferant der Kartonboxen selbst.

Unternehmen B ist Erzeuger der Materialien, die es verwendet, um seine eigenen Produkte an seine Kunden zu versenden. Dazu gehören die Kartonboxen und die Kunststofffolie.


Warum diese Einordnung so wichtig ist

Dieses Beispiel zeigt deutlich: Die alltägliche Vorstellung davon, was eine Verpackung ist, lässt sich nicht automatisch auf die PPWR übertragen. Entscheidend ist nicht nur das Material selbst, sondern auch der konkrete Kontext, in dem es verwendet wird.

Fehler bei der Einordnung können erhebliche Folgen für Unternehmen haben. Wer seine Rolle als Wirtschaftsakteur nicht korrekt bestimmt, riskiert, die falschen Pflichten zu erfüllen oder wichtige Pflichten ganz zu übersehen. Da jede Rolle unter der PPWR mit spezifischen Verantwortlichkeiten verbunden ist, kann eine falsche Klassifizierung schnell zu Compliance-Risiken führen.

Die konkreten Sanktionen werden zwar auf nationaler Ebene festgelegt. Dennoch ist bereits absehbar, dass Verstöße für Unternehmen spürbare Auswirkungen haben können.

Ein guter Ausgangspunkt sind daher immer diese zwei Fragen:

    • Habe ich es tatsächlich mit Verpackung im Sinne der PPWR zu tun?
    • Welche Rolle nehme ich in Bezug auf diese konkrete Verpackung ein?

Wer diese Fragen sauber beantwortet, schafft die Grundlage für eine korrekte Einordnung und damit für belastbare Compliance unter der PPWR.