Käufer von Elektro- und Elektronikaltgeräten (B2C), Batterien und Verpackungen in Frankreich müssen ab 1. Januar 2023 besser über die umweltrelevanten Eigenschaften dieser Produkte informiert werden. So sieht es Art. 13 I des Gesetzes zur Kreislaufwirtschaft vom 10. Februar 2020, besser bekannt als loi AGEC, vor. Die Details dazu sind in dem Durchführungserlass Nr. 2022-748 geregelt.
In Bezug auf Elektro- und Elektronikgeräte müssen die Marktakteure unter anderem Angaben zu den folgenden Umweltkriterien machen:
Die Verpflichtung wird schrittweise umgesetzt. Ab 1. Januar 2023 sind zunächst Unternehmen betroffen, die einen Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro erzielen oder jährlich mehr als 25 000 Produkte auf den französischen Markt bringen.
Frist für Abfallvermeidungs- und Ökodesign-Plan: 1. Juli 2023
Hersteller, die unter die erweiterte Herstellerverantwortung in Frankreich fallen, müssen außerdem einen 5-Jahresplan zur Vermeidung von Abfällen und zur umweltgerechten Gestaltung von Produkten erstellen, der Ziele und die dafür erforderlichen Maßnahmen definiert. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 72 des Gesetzes zur Kreislaufwirtschaft.
Hersteller können den Abfallvermeidungs- und Ökodesign-Plan individuell oder zusammen mit anderen Unternehmen entwickeln. Der Plan muss bis spätestens 1. Juli 2023 beim zuständigen Compliance System eingereicht werden.
Sollten Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an 1cc Consulting unter compliance@1cc-consulting.com.