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EPR gemäß der PPWR: Wann Sie einen Bevollmächtigten benötigen

Geschrieben von Júlio Junqueira | 30.06.2026 08:00:00

In unseren vorherigen Artikeln haben wir die verschiedenen Wirtschaftsakteure untersucht, die in der PPWR definiert sind, sowie die Definition des Herstellers, die auf drei dieser Akteure zutreffen kann: den Erzeuger, den Importeur und den Vertreiber.

Ein weiterer wichtiger Akteur verdient jedoch besondere Aufmerksamkeit: der Bevollmächtigte (AR).

Sowohl Erzeuger als auch Hersteller sind verpflichtet, eine Vielzahl von Auflagen zu erfüllen, von denen einige auf nationaler Ebene umgesetzt und durchgesetzt werden. Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR), wie beispielsweise die Registrierung, Meldepflichten sowie die Zahlung nationaler Gebühren und Abgaben, müssen in der Regel in jedem Mitgliedstaat erfüllt werden, in dem diese Verpflichtungen entstehen.

Die Wahrnehmung dieser Pflichten kann einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten, insbesondere für Unternehmen, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig sind. Gleichzeitig können nationale Behörden bei der Kommunikation mit im Ausland ansässigen Herstellern, bei deren Beaufsichtigung oder bei der Durchsetzung von Verpflichtungen gegenüber diesen Herstellern mit praktischen Herausforderungen konfrontiert sein. Aus diesem Grund ist die Benennung eines Bevollmächtigten oft erforderlich und kann, selbst wenn sie nicht zwingend vorgeschrieben ist, für den Hersteller von großem Nutzen sein.

Die PPWR unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Arten von Bevollmächtigten, wie in Artikel 3 Absatz 19 und Artikel 3 Absatz 20 definiert.

Die erste Art ist ein Bevollmächtigter, der im Namen des Herstellers bestimmte Verpflichtungen gemäß der Verordnung erfüllt. Dieser Bevollmächtigte kann in jedem EU-Mitgliedstaat ansässig sein.

Die zweite Art bezieht sich speziell auf EPR-Verpflichtungen und handelt im Namen des Herstellers. In diesem Fall muss der Bevollmächtigte in dem Mitgliedstaat ansässig sein, in dem der Hersteller den EPR-Anforderungen unterliegt.

Zwar wird den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EPR-Systemen häufig ein Ermessensspielraum eingeräumt, doch führt die PPWR spezifische Anforderungen hinsichtlich der Bestellung von Bevollmächtigten ein. Infolgedessen können Unternehmen, die als Hersteller gelten, verpflichtet sein, einen Bevollmächtigten zu bestellen.

Die genaue Anwendung dieser Bestimmungen wird derzeit noch diskutiert. Aktuelle Verhandlungen deuten darauf hin, dass für Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union die Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für EPR-Zwecke um bis zu zehn Jahre aufgeschoben werden könnte.

Es ist nicht zu erwarten, dass dieser Aufschub für Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gilt. Für Hersteller mit Sitz in Drittländern dürfte die Bestellung eines Bevollmächtigten von Anfang an verpflichtend bleiben.

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