Am 20. Mai wurde vom Bundeskabinett der Entwurf zur Novelle des Batteriegesetzes verabschiedet.
Der Entwurf sieht einige für Hersteller von Batterien relevante Änderungen vor:
- Der Gesetzesentwurf reagiert auf die Abschaffung des solidarischen gemeinsamen Rücknahmesystems für Gerätebatterien (GRS) und sieht nunmehr ein reines Wettbewerbsmodell unter den Rücknahmesystemen vor. Eine herstellereigene Rücknahme der Batterien geschieht in der Regel gemeinschaftlich mit anderen Herstellern, die gemeinsam einen Dritten (z.B. die bekannten, bereits am Markt etablierten Rücknahmesysteme) beauftragen. Die Einrichtung eines individuellen Rücknahmesystems durch einen Hersteller ist ebenfalls möglich, aber mit erheblichem Aufwand verbunden (z.B. Genehmigung des Systems durch die stiftung ear, Erfüllung des gesetzlichen Sammelziels etc.).
- Eine zweite wesentliche Änderung ist die Einführung einer Registrierungspflicht für Hersteller (Produzenten, Importeure, Erstinverkehrbringer) von Batterien:
Die Anzeigepflicht beim Umweltbundesamt (UBA) wird ersetzt durch eine Registrierungspflicht für Hersteller bei der stiftung ear. Die neue Registrierungspflicht soll ab 01. Januar 2022 gelten für Hersteller, die bereits derzeit bei dem UBA angezeigt sind. Hersteller, die erstmalig Batterien in Deutschland auf den Markt bringen oder deren beim UBA hinterlegten Daten nicht mehr aktuell sind, müssen bereits bis zum Januar 2021 registriert sein. Wir empfehlen daher, möglichst bald die Daten gegebenenfalls bei dem Herstellerregister des UBA zu aktualisieren, um so von der verlängerten Übergangsfrist profitieren zu können.
Weitere Details werden voraussichtlich im September über die Webseite der stiftung ear kommuniziert.
- Hersteller mit Sitz im Ausland sollen in Zukunft einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland bestellen können (vergleichbar der Regelungen im ElektroG und Verpackungsgesetz). Dieser Bevollmächtigte kann dann die Herstellerverpflichtungen in Deutschland übernehmen (z.B. Registrierungspflicht).
- Der Gesetzesentwurf sieht zudem vor, dass ab 2023 die finanziellen Beiträge der Hersteller an die Rücknahmesysteme an ökologischen Kriterien zu messen sein sollen (neu § 7a). Dabei sollen Anreize geschaffen werden, die Verwendung von gefährlichen Stoffen zu minimieren. Auch sollen bei der Bemessung der Beiträge die Langlebigkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit der Gerätebatterien berücksichtigt werden. Der jeweilige Beitrag hat sich dabei an den einzelnen chemischen Systemen der Gerätebatterien zu orientieren.
Das In-Kraft-Treten des neuen Batteriegesetzes ist für Januar 2021 geplant.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung ihrer Herstellerverpflichtungen für Batterien.