Die Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR) präzisiert nicht nur die Anforderungen an Verpackungen, sondern verpflichtet Unternehmen auch dazu, ihre Konformität systematisch nachzuweisen. Dabei rücken zwei Begriffe in den Fokus, die leicht verwechselt werden können: die Konformitätsbewertung und die EU-Konformitätserklärung.
Beide gehen Hand in Hand, erfüllen jedoch unterschiedliche Funktionen. Einfach ausgedrückt: Die Konformitätsbewertung ist der Prozess zur Beurteilung und zum Nachweis der Konformität. Die EU-Konformitätserklärung dokumentiert das Ergebnis und die Verantwortung des Herstellers formell.
Für Unternehmen ist diese Unterscheidung entscheidend. Die Einhaltung der PPWR endet nicht mit der Frage, ob Verpackungen die geltenden Anforderungen an Material, Gestaltung oder Kennzeichnung erfüllen. Die Konformität muss zudem bewertet und rückverfolgbar dokumentiert werden.
Konformitätsbewertung: Bewertung und Nachweis der Konformität
Gemäß Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 38 der PPWR müssen Hersteller das in Anhang VII festgelegte Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder in ihrem Auftrag durchführen lassen, bevor sie Verpackungen in Verkehr bringen. Außerdem müssen sie die erforderliche technische Dokumentation erstellen.
Die Bewertung beantwortet somit eine zentrale Frage:
Können wir nachweisen, dass diese Verpackung die für sie geltenden Anforderungen der PPWR erfüllt?
Um diese Frage zu beantworten, müssen Unternehmen zunächst ermitteln, welche Anforderungen für die jeweilige Verpackung gelten.
Die Artikel 5 bis 12 regeln unter anderem Anforderungen hinsichtlich der in Verpackungen enthaltenen Stoffe, der Recyclingfähigkeit, des Recyclinganteils in Kunststoffverpackungen, der Kompostierbarkeit, der Verpackungsminimierung, der Anforderungen an Mehrwegverpackungen sowie der Kennzeichnung. Nicht jede Anforderung gilt in gleicher Weise für jede Verpackungsart. Unternehmen müssen daher die geltenden Anforderungen ermitteln und festlegen, welche Nachweise erforderlich sind, um die Konformität nachzuweisen. Auch Lieferanten spielen eine wichtige Rolle. Gemäß Artikel 16 müssen sie den Herstellern die Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die diese benötigen, um die Konformität von Verpackungen und Verpackungsmaterialien nachzuweisen, einschließlich der relevanten technischen Dokumentation für die Anforderungen gemäß den Artikeln 5 bis 11.
Die Einhaltung der PPWR-Vorschriften ist daher nicht nur eine Frage des Verpackungsdesigns, sondern auch eine Aufgabe im Bereich Daten und Dokumentation entlang der gesamten Lieferkette.
Technische Dokumentation: Der Nachweis der Konformität
Die Konformitätsbewertung muss durch die gemäß Anhang VII erforderlichen technischen Unterlagen untermauert werden.
In der Praxis erfordert dies eine solide Verknüpfung zwischen:
Verpackung → geltende PPWR-Anforderung → Nachweise → Bewertungsergebnis
Je nach Anforderung können die Nachweise technische Spezifikationen, Angaben zu Material und Zusammensetzung, Zeichnungen, Berechnungen, qualitative Bewertungen, Prüfberichte oder Lieferantenunterlagen umfassen.
Wichtig ist, dass die Konformitätsbewertung nicht einfach als „Prüfung“ verstanden werden sollte. Prüfungen können zwar Teil der Nachweise sein, doch kann die Bewertung je nach der jeweiligen PPWR-Anforderung auf verschiedene Arten von technischen Informationen und Unterlagen zurückgreifen.
Dies stellt Unternehmen mit umfangreichen Verpackungsportfolios vor eine besondere Herausforderung. Es reicht nicht aus, Dokumente dezentral zu sammeln. Unternehmen benötigen eine Struktur, die es ermöglicht, nachzuvollziehen, welche Nachweise sich auf welche Verpackungsart und welche regulatorische Anforderung beziehen.
EU-Konformitätserklärung: Formelle Erklärung der Konformität
Sobald die Konformität mit den geltenden Anforderungen nachgewiesen wurde, erstellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 39 und Anhang VIII.
Die Erklärung ist daher nicht die Konformitätsbewertung selbst. Vielmehr handelt es sich um die formelle Erklärung des Herstellers, dass die Konformität nachgewiesen wurde.
Mit der Erstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität der Verpackung mit der PPWR.
In Anhang VIII sind die Angaben festgelegt, die in der Erklärung enthalten sein müssen. Dazu gehört unter anderem die Identifizierung der Verpackung, die Angaben zum Hersteller, die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union sowie Verweise auf geltende Normen, gemeinsame Spezifikationen oder sonstige technische Spezifikationen.
Ein wichtiger praktischer Aspekt ist, dass die Erklärung an den Verpackungstyp gebunden ist. Anhang VII sieht für jeden Verpackungstyp eine schriftliche EU-Konformitätserklärung vor und nicht eine allgemeine Erklärung auf Unternehmensebene zur Einhaltung der PPWR. Das Verhältnis lässt sich daher wie folgt zusammenfassen:
Konformitätsbewertung = Bewertung und Nachweis der Konformität.
Technische Dokumentation = Dokumentation der Nachweise, die diese Bewertung stützen.
EU-Konformitätserklärung = formelle Erklärung der Konformität und Übernahme der Verantwortung.
Die Frage lautet daher nicht: Bewertung oder Erklärung?
Unternehmen benötigen einen durchgängigen Prozess, der die regulatorischen Anforderungen, die Nachweise zur Konformität und die formelle Konformitätserklärung miteinander verknüpft.
Konformität wird zu einem fortlaufenden Prozess
Die Konformität mit der PPWR ist keine einmalige Angelegenheit.
Die Hersteller müssen über Verfahren verfügen, die sicherstellen, dass die Serienproduktion weiterhin den Anforderungen der Verordnung entspricht. Änderungen am Verpackungsdesign oder an den Verpackungseigenschaften sowie Änderungen an einschlägigen harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder anderen technischen Spezifikationen müssen berücksichtigt werden. Sofern solche Änderungen die Konformität beeinträchtigen könnten, muss die Konformitätsbewertung entsprechend überprüft werden.
Die EU-Konformitätserklärung muss ebenfalls stets auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Dokumentation muss langfristig verfügbar bleiben. Hersteller müssen die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung für Einwegverpackungen fünf Jahre und für Mehrwegverpackungen zehn Jahre lang aufbewahren, gerechnet ab dem Datum, an dem die Verpackung in Verkehr gebracht wird.
Das Konformitätsmanagement wird somit zu einer funktionsübergreifenden Aufgabe – sie umfasst die Verpackungs- und Produktentwicklung, das Beschaffungs- und Lieferantenmanagement, das Datenmanagement sowie Regulierungs- und Compliance-Funktionen.
Vom einzelnen Nachweis zum Compliance-Prozess
Unternehmen sollten daher nicht erst in der Phase der Konformitätserklärung damit beginnen, sich Gedanken über die Konformität zu machen.
Ein strukturierter Prozess muss bereits zu Beginn mehrere Fragen beantworten:
Welche Verpackungsarten gibt es? Welche PPWR-Anforderungen gelten für die einzelnen Verpackungsarten? Welche Nachweise sind erforderlich? Woher stammen die notwendigen Daten? Wie werden die Nachweise mit der jeweiligen Verpackung und der entsprechenden Anforderung verknüpft? Wer bewertet die Konformität? Und wer ist für die Erstellung und Pflege der EU-Konformitätserklärung verantwortlich?
Damit schließt sich auch der Kreis unserer PPWR-Reihe: vom Verständnis der regulatorischen Anforderungen und ihrer Auswirkungen auf Verpackungsdesign, Daten und Prozesse bis hin zur Klärung, wie Unternehmen letztendlich die Konformität nachweisen, dokumentieren und formell erklären können.
Die PPWR definiert die Anforderungen. Die Konformitätsbewertung zeigt, ob die geltenden Anforderungen erfüllt sind. Die technische Dokumentation liefert die entsprechenden Nachweise. Und die EU-Konformitätserklärung hält die Schlussfolgerung und die Verantwortung des Herstellers formell fest.
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