Die Vorgaben der „Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“ sind verpflichtend ab dem 27. September 2026.
Wichtig ist dabei die klare Abgrenzung: Die Richtlinie gilt ausschließlich für Geschäftspraktiken gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern (B2C). Nachhaltigkeitsberichte, etwa im Rahmen der CSRD, fallen grundsätzlich nicht darunter. Relevant wird die Richtlinie jedoch dann, wenn Angaben aus diesen Berichten für die direkte Kommunikation oder Vermarktung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern genutzt werden.
Die Verwendung allgemeiner Aussagen wie "umweltfreundlich", "natürlich", "biologisch abbaubar", "klimaneutral" oder "ökologisch" ohne Nachweis ist verboten. Auch visuelle Elemente wie grüne Blätter, Wassertropfen oder die Verwendung von Grün- und Blautönen können als implizite Umweltaussagen interpretiert werden. Wenn die Gesamtdarstellung den Verbraucher hinsichtlich der Vorteile des Produktes oder der Dienstleistung irreführt, gilt dies als unlautere Geschäftspraxis.
Der Verzicht auf jegliche Umweltaussage ist jedoch auch keine Lösung, denn die Verbraucher möchten sich über die Produkte informieren und ihre Kaufentscheidung bewusst treffen.
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